Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
281
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282 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,

mit zur Stelle zu bringen, und dadurch die Sufficienz feines Vermögens auszuweisen.

§. II.

Die Insinuation dieser Vorladung darf, der Vor fchrift Part. I. Tit. V.§. 17. 18. gemäß, nur ad domum verrichtet werden.

§. 12.

Wenn vor oder in dem Termine der Gemeinschuldner auf das Moratorium provocirt, so muß das Gericht die Sache nach Vorschrift des drey und zwanzigsten Titels gehörig einleiten.

§. 13.

Wenn er sich zur Ceffione bonorum offerirt, so be darf es keiner weitern Erörterung; der Termin wird auf gehoben; und der Concurs nach der Vorschrift§. 7. durch ein Dekret eröffnet.

§. 14.

Wenn der Schuldner sich im Termine gar nicht mel det, so wird, wie gewöhnlich, eine Contumacialresolu tion abgefaßt, und der Concurs dadurch, der ergangenen Commination gemäß, in contumaciam eröffnet.

§. 15.

Wenn er aber im Termine würklich erscheinet, und dem Antrage der Creditorum widerspricht, so muß er mit demjenigen, was er zur Widerlegung der Gründe dessel ben, und zum Ausweis seiner Vermögensfufficienz anzu führen hat, vernommen; die von beyden Seiten allegir ten Umstände der Sache gehörig auseinander und in ihr möglichstes licht gefeßt; solchergestalt aber die Frage: ob Concurs zu eröffnen sey? zum Definitiverkenntnisse Ordnungsmäßig instruirt werden.

§. 16.

Gegen dieß Erkenntniß steht beyden Theilen die Ap pellation mit voller Würkung; weiter aber kein Remes bium offen.

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§. 17.