Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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280
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wird auf den Tag, wo dieses Defret abgefaßt, und den Interessenten publicirt worden, festgesetzt.

§. 8.

Bedarf die Frage: ob eine Unzulänglichkeit der Maffe vorhanden sey? annoch einer nähern Erörterung; so. müssen die Gläubiger, welche solches behaupten, an einen Aßistenzrath verwiesen, und von selbigem über die Fada, worauf sie solche Behauptung gründen, so wie über die dießfälligen Beweismittel, umständlich zum Protokoll vernommen werden.

§. 9.

Unter dergleichen Umständen, wodurch eine Provokas tion der Gläubiger auf Concurseröffnung fundirt werden kann, gehört: wenn ein Kaufmann zu einer Zeit, wo Wechsel gegen ihn ablaufen, sich entfernt, und weder Anstalten zur Bezahlung, noch einen Bevollmächtigten zum Betrieb der Sache zurückläßt; desgleichen, wenn ein andrer Schuldner zur Zeit, wo eine Exekution wider ihn vollstreckt werden soll, sich auf flüchtigen Fuß feßt, und kein Objekt der Exekution bey ihm vorgefune den wird.

§. 10.

Auf das zum Protokoll instruirte Provokationsgesuch der Gläubiger, muß das Gericht einen möglichst nahen Termin anberaumen, und den Gemeinschuldner dazu vorladen; unter der Commination, daß, wenn er unges horsam aussen bleiben sollte, die von den Gläubigern bes hauptete Insufficienz seines Vermögens für zugestanden geachtet, und mit Eröffnung des Concurses in contuma­ciam würde verfahren werden.

Haben Creditores ihre Behauptung mit sehr dringen den Gründen und Vermuthungen unterstüßt; so muß der Richter in der Citation dem Provokaten ausdrücklich an­befehlen, im Termine einen richtigen Statum bonorum, so wie er solchen allenfalls endlich bestärken könne, nebst den zu dessen Begründung in Hånden habenden Urkunden

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