280 Zweyter Theil. Sechs u. zwanzigster Titel,
gen schlechten Vermögenszustande des Schuldners Grund hat, zu vermuthen, daß die auf ihn andringenden Credi tores mit der Provokation auf Concurs vorseßlich, und zur Gefährdung der übrigen Gläubiger desselben zurück halten; so soll er diesen von der Lage der Sache Nach, richt geben; auch einen Termin anberaumen, in welchem die Gläubiger sich über die ihnen geschehene Bekanntma chung und etwa nöthige fernere Einleitung der Sache zu erklären haben.
§. 4.
Eine gleiche Befugniß steht dem Richter alsdann zu, wenn er findet, daß durch längern Aufenthalt der Sache Verwirrungen und Verdunkelungen der Masse zu besor gen sind.
§. 5.
Die Unzulänglichkeit des Vermögens des Gemeins schuldners, als das wesentliche Erforderniß einer jeden Concurs eröffnung, ist entweder klar und notorisch, oder sie bedarf noch einer nähern Erörterung.
Notorisch ist sie:
§. 6.
1) wenn der Gemeinschuldner einen Generalindult nachgesucht hat, und damit wegen Mangels hinreichen der Sicherheit rechtskräftig abgewiesen worden;
2) wenn er sich zur Ceffione bonorum offerirt; 3) wenn die hinterlaßnen Erben eines Gemeinschuld ners der Verlassenschaft entfagen;
4) wenn die Erben eines verstorbnen Schuldners un bekannt sind, und aus dem auf Instanz des Berlaffen fchafts Curatoris angefertigten Inventario, die Unzu länglichkeit des Vermögens zur Bezahlung der Schulden klar hervorgeht.
§. 7.
In diesen Fällen geschieht die Eröffnung des Concur ses durch ein bloßes Dekret, und der Unfang desselben
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