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von Behandlung der Gläubiger c. 279 zien gehören, welche der Gemeinschuldner allenfalls nach einem mehrjährigen Durchschnitt endlich manifestiren muß,) imgleichen von der Pråbende, oder andern jährs lichen Hebungen, so genau, als es nach den Umständen der Sache, ohne große Weitläuftigkeiten und Kosten zu verursachen, möglich ist, ausgemittelt, und sodenn nach obiger Vorschrift§. 10.& 11. weiter verfahren werden.
§. 17.
Wenn das Competenz, Quantum feststeht; so muß das Gericht dafür sorgen, daß die Caffe, der Administras tor oder Empfänger, welcher das Salarium oder die jähr liche Hebung zu entrichten hat, davon informirt, und mit der gehörigen Anweisung versehen werde.
Sechs und zwanzigster Titel.
Von Concurfen, und wie dabey zu verfahren.
§. 1.
Wenn das gesammte Vermögen eines Schuldners,
welcher seinen Creditoribus nicht mehr vollständige Sas tisfaftion leisten kann, auf das Andringen derselben in gerichtlichen Beschlag genommen wird, um daraus, so weit es hinreicht, diese Forderungen, nach der in den Ge seßen bestimmten Ordnung, zu befriedigen, so entsteht alsdenn ein Concurs.
§. 2.
Die Eröffnung eines Concurses seht also ein Unvers mogen des Gemeinschuldners, seine Gläubiger vollstän dig zu befriedigen, und ein Andringen der Gläubiger auf den gerichtlichen Beschlag seiner gesammten Habseligkei ten, voraus.
§. 3.
Ex officio fann also der Richter, in der Regel, keinen Concurs eröffnen. Wenn er aber aus dem Aftenmäßis
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