278 Zweyter Theil. Fünf u. zwanzigster Titel,
Hört die Competenz auf, so fällt dieß Capital den zi Gläubigern nach Proportion ihres Beytrags zurück.
§. 13.
Die Competenz kann aufhören, entweder durch den Tod des Gemeinschuldners, oder dadurch, daß er in eine solche lage kommt, wo er derselben zu seinem Unterhalt ganz oder zum Theil nicht mehr benöthigt ist; oder wenn er in dem Falle des§. 23. Tit. anteced. des schon erlangs ten Beneficii der Ceßion wiederum verlustig erklärt wird; oder, wenn der Gläubiger nach der Hand selbst in einen solchen Berfall feiner Umstände geråth, wo er der ausge sezten Competenz zu seinem eignen Unterhalt nothwendig bedarf.
In allen diesen Fällen können also die Creditores auf deren Wiedereinziehung rechtlich antragen. §. 14.
Wenn ein Gemeinschuldner in einer Militair. Civil oder geistlichen Bedienung steht; oder eine Pråbende, oder gewisse jährliche Hebungen und Einkünfte, die an seine Lebenszeit gebunden sind, zu genießen hat; so können die jenigen Creditores, welche ihrer Befriedigung halber an diese Revenuen gewiesen sind, sich nicht entbrechen, dem Gemeinschuldner davon eine Competenz auszusehen; da ihr eignes Intrese erfordert, daß der Schuldner am les ben bleibe, und sie also auch für seinen nothdurftigen Uns terhalt sorgen müssen.
§. 15.
Es setzt jedoch solches voraus, daß der Schuldner kein anderweitiges Vermögen besiße, und nach seinem Alter, Geschlechte, Stande und übrigen Verhältnissen, sich sein Brod nicht auf andere Art verdienen könne.
§. 16.
Wenn deshalb, oder auch wegen Bestimmung des auszusehenden Quanti, Streit entsteht; so muß zuförderst der Betrag von den Einkünften des Amtes,( worunter auch die damit verbundenen Emolumente oder Accidens
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