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von Behandlung der Gläubiger c. 277
menden Theile der Masse, die gebothne Competenz zu lassen oder auszusetzen, es wäre denn
a) daß er annoch Kräfte, Mittel, und Gelegenheit hätte, sich seinen Unterhalt selbst zu erwerben; oder
b) wenn es dem Gläubiger, falls er dem Schuldner etwas zu seiner Competenz aussehen müßte, an dem ndin Anfo thigen Unterhalt selbst gebrechen würde; oder
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c) daß der Schuldner gegen einen solchen Gläubiger dem Beneficio der Competenz ausdrücklich entsagt hätte. §. 10.
Wenn dergleichen nach§. 8. zur Competenz verbundne Gläubiger, sich dazu entweder gar nicht verstehen wollen, oder über das Quantum derselben sich mit dem Schulds ner in Güte nicht vereinigen können; so müssen beyde Theile mit ihren Gründen und Anführungen zum Protokell gehört, und so denn rechtlich darüber erkannt; auch wenn die Befugniß an sich flar ist, das Quantumn, mit billiger Rücksicht auf den Stand, das Ulter und die Fas milie des Schuldners; auf die eigne Bedürfniß des Gläubigers; auf den Betrag desjenigen, was derselbe aus der Masse davon tragen wird, von dem Nichter ex officio fest gefeßt werden.
§. 1 1. Gegen dergleichen Erkenntniß sollen benden Theilen die gewöhnlichen Remedia, jedoch nur ad effectum devolutivum, offen stehn.
§. 12.
Das folchergestalt gütlich oder rechtlich ausgemittelte Competenzquantum soll, wenn mehrere Gläubiger, welche dazu bentragen müssen, vorhanden sind, auf das, was ein jeder von ihnen aus dem Concurs zu empfangen hat, Verhältnismäßig repartirt; und von sothanen Percipiendis ein solches Capital zurück behalten, und Zinf bar untergebracht werden, als erforderlich ist, um von diesen Zinsen dem Gemeinschuldner das gebührende Com petenzquantum zu verschaffen.
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Hört