Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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275
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276 Zweyter Theil. Fünfu. zwanzigster Titel,

§. 8.

Die Personen, welche dem Gemeinschuldner dergleis chen Competenz auszusehen verbunden, sünd

1) Verwandte in auf und absteigender linie unter einander, worunter also Stiefeltern und Stief kinder nicht gehdren;

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2) Schwiegerkinder gegen Schwiegereltern in Anse th hung der versprochnen Mitgabe;

3) Geschwister unter einander; sie mögen voll, oder Halbbürtige Geschwister seyn;

4) Eheleute untereinander, wegen desjenigen, so einer dem andern vor oder während der Ehe schuldig gewor den; und zwar ohne Unterschied: ob die Ehe noch subs stirt, oder getrennt ist. Doch kann derjenige Theil, welcher ben der Aufhebung des Ehebandes für den schul digen Theil erklärt worden, gegen den unschuldigen Theil auf die Competenz nicht provociren; auch findet solche wegen Schulden, die unter gewesenen Eheleuten, nach bereits aufgehobner Ehe contrahirt worden, nicht statt;

5) Handlungsgenossen untereinander, in so fern die Forderung des Creditoris aus der vorgewesenen Socie tât entspringt;

6) Derjenige, welcher aus einer gültigen Schenkung etwas zu fordern hat;

7) Diejenigen Gläubiger, welche den wider sie zur Ceßion bereits einmal zugelaßnen Schuldner, wegen des Ausfalls ihrer Forderungen, wenn derselbe zu bessern Ber mögensumständen gelangt ist, anderweit in Anspruch nehmen.

§. 9.

Gläubiger, welche zu einer von diesen Claffen gehd ren, so wie diejenigen, welche als Erben, Ceßionarii oder auf andre Art an ihre Stelle treten, können sich nicht entbrechen, dem Gemeinschuldner, wenn er sich zur Ceßion gehörig qualificirt hat, von dem auf sie kom

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