Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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274
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Titel

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rung etwas remittiren; dem wohl erworbnen Rechte, sich deshalb an das gegenwärtige bereite Vermögen des Schuldners zu halten, entsagen; sich mit Bezahlung der offerirten Prozente auf eine oft ungewisse Zukunft vers weisen lassen; und solchergestalt mit seinem eigenen noch größern Verluste den Vortheil des Debitoris befördern solle; allermassen zu Handlungen des Mitleidens und der Frengebigkeit niemand, weder durch bürgerliche Gesetze, noch durch das Beyspiel anderer, gezwungen werden kann.

In wie fern hingegen ben Vorschlägen, welche dahin abzielen, den Concurs abzukürzen; den Gläubigern zu ihrer Befriedigung, so weit solche nach Beschaffenheit der Masse möglich ist, früher und mit geringern Kosten zu verhelfen; solchergestalt aber das gemeinschaftliche Ins tresse derselben zu befördern, ein oder andrer dissentirens der Creditor den Erklärungen und Beschlüssen der übris gen benzutreten schuldig sey, wird im folgenden Titel bes stimmt werden.

$ 6.

Es giebt jedoch einige Personen, denen, vermöge eines besondern Verhältnisses zwischen ihnen und dem Gemeins schuldner, eine specielle Verbindlichkeit obliegt, demsel ben, ben Eintreibung ihrer Forderungen, so viel zurücklass fen, als er zu seinem täglichen Unterhalte nöthig hat. In Rücksicht auf dergleichen besonderes und genaueres Vers hältniß machen die Geseze dasjenige, was ben andern nur eine freywillige Würkung des Mitleidens seyn kann, diesen Personen zur Zwangspflicht; und gestatten dem Gemeinfchuldner, auf die Rechtswohlthat der Competenz wider sie zu provociren.

§. 7.

Zu dieser Competenz sind die nothdürftige Kost, Wohe nung, Kleidung und Geräthschaft für den Gemeins schuldner und seine Familie zu rechnen.

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§. 8.