Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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274 Zweyter Theil. Fünfu. zwanzigster Titel

des Ueberrests in Stand sehen, und dadurch dem Aus bruch eines Concurses vorbeugen; oder doch durch Aus fegung eines gewissen Quanti aus der Masse, oder durc Ueberlassung eines Theils derselben, ihnen den nothdurf tigen Unterhalt, oder die Mittel, ihren verfallnen Um stånden wieder aufzuhelfen, verschaffen sollen. §. 2.

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Einem jeden Schuldner ist unverschränkt, seinen S Gläubigern solche Behandlungs- Vorschläge auffer gericht lich zu thun, und sich darüber privatim mit ihnen zu ver einigen.

§. 3.

Wann er aber in Entstehung eines solchen Privat Abkommens seine Vorschläge gerichtlich bey der Provo Fation auf Ceffionem bonorum anbringt, und der De putatus Collegii findet, daß der Gemeinschuldner würk lich durch Unglücksfälle und ohne sein Zuthun in seine ge genwärtige verlegne Umstände gerathen; auch daß die von ihm gemachten Vorschläge weder übertrieben, noch sonst unbillig sind; so muß er alle Mühe anwenden, durch Vorstellung der mittleidenswürdigen Umstände des Schuldners, und durch Vorhaltung der Gründe, welche Menschenliebe und Religion an die Hand geben, die Cre­ditores zur Annehmung dieser Vorschläge zu disponiren, und solchergestalt dem Gemeinschuldner die gesuchte Ev leichterung feines widrigen Schicksals zu verschaffen.

§. 4.

Es muß jedoch durch diese Unterhandlungen der lauf der Sache und die gefeßmäßige Regulirung des Schul denwesens selbst, wider Willen der Creditorum, nicht aufgehalten werden.

§. 5.

Auch soll kein Gläubiger genöthigt werden, solchen Bergleichsvorschlägen eines zum Concurs qualificirten Schuldners wider seinen Willen Gehör zu geben, welche bloß dahin abzielen, daß er demselben an seiner Forde

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