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von der Ceffione bonorum.
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daß er sich nicht in den Umständen befinde, seinen Creditoribus die im Concurs eingebüßten Quanta ganz oder zum Theil nachzahlen zu können, haben, abzufordern, und der Richter muß, wenn er nach pflicht nde gemäßigem Ermessen, Bermuthungen, daß der Schuldner würklich so weit zu besserm Vermögen gelangt sey, vorfindet, auf eines oder das andere, bewandten Um stånden nach, gerichtlich erkennen.
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§. 29.
In allen Fällen foll jedoch ein solcher Schuldner mit den geforderten Nachzahlungen nicht übereilt, sondern ihm dazu billige Termine durch richterliche Vermittelung oder Erkenntniß verschaft werden. §. 30.
Schuldner, welche sich nach gegenwärtigen Vor, schriften zur Ceffione bonorum nicht qualificiren können, bleiben nicht nur für ihre Personen, ihren Creditoribus, dem Grundsaße des§. 2. zu Folge, nach wie vor verhaf tet; sondern es muß ihnen auch als muthwilligen Ban kerutirern der Criminal Prozeß gemacht werden.
Von diesem letztern soll es sie auch nicht befreyen, wenn sie bloß aus Gutwilligkeit ihrer Gläubiger, ohne gefeßmäßige Qualifikation, zu dieser Rechtswohlthat ad mittirt worden.
Fünf und zwanzigster Titel.
Von Behandlung der Gläubiger, und von der Rechtswohlthat der Competenz.
§. i.
Gemeinschuldner, welche zu der traurigen Rechtswohl
that der Ceßion ihre Zuflucht nehmen, pflegen sich gemeis niglich auf das Mitleiden ihrer Gläubiger zu berufen, und denselben Vorschläge zu machen, wie sie durch Re mißion eines Theils ihrer Forderungen sie zur Bezahlung Corp. Jur. Fr. I. Buch 11. Th.
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