Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
271
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272 Zweyter Theil. Vier u. zwanzigster Titel,

§. 25. in

Auch wird er dadurch von der Verbindlichkeit nicht befreyt, seinen vorigen Creditoribus den Ausfall, wel chen sie bey dem ihnen cedirten Vermögen erlitten haben, abz so bald er wiederum in beffre Vermögens- Umstände ge langt, nachzuzahlen.

§. 26.

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Es kommt ihm jedoch alsdenn gegen solche Credito stá res die Rechtswohlthat der Competenz zu statten, von welcher im folgenden Titel näher gehandelt werden soll.

Auch versteht sich dergleichen Nachzahlung nur von dem Capital und den zur Zeit der Ceßion rückständigen Zinsen. Auf die Zwischenzeit können die Creditores fer nere Zinsen von den nachzuzahlenden Quantis nur in so fern fordern, als nach Abzug fåmintlicher nachzuzahlen den Kapitalsposten und der dem Schuldner gebührenden Kompetenz, noch etwas dazu von dem neuerworbnen Vermögen übrig bleibt.

§. 27.

Creditores, welche dergleichen Nachzahlung von dem Gemein Schuldner aus dem Grunde, daß derselbe zu beffern Vermogens: Umständen gekommen sen, verlan gea, müssen dem Richter wenigstens wahrscheinliche Da ta, woraus die Richtigkeit dieser ihrer Angabe entnom men werden kann, suppeditiren. Der Richter muß als denn den Gemein- Schuldner ordnungsmäßig darüber hören, und nach instruirter Sache so wohl über die Schul digkeit, nachzuzahlen, überhaupt, als über das Quan tum, mit Vorbehalt der gewöhnlichen Rechtsmittel er Fennen.

§. 28.

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Es steht bey dieser Instruktion den Creditoribus frey, von ihrem Schuldner entweder die Vorlegung seines gegenwärtigen Status bonorum, oder doch den Mani festations Eyd dahin:

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