Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
270
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Titel

von der Ceffione bonorum.

271

struktion derselben mit Personalarrest gegen den Gemeins

ienenen schuldner nicht verfahren werden kann.

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§. 20.

Wird er hingegen damit abgewiesen, so steht ihm zwar die Appellation dagegen ebenfalls fren; Creditores aber können ihn während derselben in Personalarrest brins gen lassen, in so fern er nicht für seine Person unverzüg lich besondre Caution bestellen kann.

§. 21.

Die dritte Instanz soll weder in einem noch in dem andern Falle statt finden; sondern es ben demjenigen, was in Appellatorio erkannt worden, lediglich sein Bes wenden haben.

§. 22.

Wenn der Schuldner zur Wohlthat der Ceßion eins mal admittirt worden, so kommt ihm solche gegen alle feine Gläubiger, auch gegen diejenigen, welche Wechs felforderungen an ihn gehabt, und solche ganz oder zum Theil im Concurs verlohren haben, zu statten; allermass fen dergleichen Creditoribus nicht zugelassen werden kann, Das Schicksaal eines solchen durch Unglücksfälle verarms ten Schuldners mit fruchtlosen Personal. Exekutionen, aus bloffer Rache, noch mehr zu erschweren.

§. 23.

Wenn jedoch nach seiner Zulassung zu diesem Benes ficio neue Umstände zum Vorschein kommen, woraus ein unredliches Betragen gegen seine Creditores erhellet; so find diese leßtern befugt, auf nähere Untersuchung deshalb, und auf Erkenntniß zur Wiederaufhebung der folchergestalt bloß erschlichenen Rechtswohlthat, anzus tragen.

§. 24.

Gegen neue Schulden, die er erst nach geschehener Ceßion contrahirt hat, kann sich der Commun- Debitor durch diese gegen seine vorigen Creditores erlangte Rechtss wohlthat nicht schüßen.

§. 25.