Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
269
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270 Zweyter Theil. Vier u. zwanzigster Titel

§. 15.

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Im Termine muß der Schuldner den erschienenen sch fir Creditoribus alle in seinen Hånden befindliche Nachrich ten über seinen Vermögenszustand, und die Beweismittel feiner Unglücksfälle vorlegen; sich zur endlichen Består kung des übergebnen Status bonorum erbiethen, auch folche auf Erfordern würklich leisten. Sodenn aber und wenn Creditores die nöthigen Informationen eingezogen haben, muß der Deputatus Collegii ihre Erklärungen über das Ceßionsgesuch Mann für Mann abfordern.

§. 16.

Sind fämmtliche Creditores darinn einig, den Ge meinschuldner zu der gebetenen Rechtswohlthat zu ver statten; so muß das Protokoll sofort zum Spruch vorges legt, und der Gemeinschuldner durch ein Urtel, auf den Grund dieses Einverständnisses, des Beneficii für genuß bar erklärt werden.

§. 17.

Findet sich von Seiten der Creditorum ein Wider spruch; so müssen dieselben angehalten werden, die Gründe dieses ihres Widerspruchs, welche nur aus dem behaupteten Mangel eines oder des andern der§. 4. fqq. festgefeßten legalen Erfordernisse hergenommen seyn kön nen, näher und bestimmt anzugeben.

§. 18.

Die daben vorkommenden Facta müssen gehörig aus einander, und so viel ohne Veranlassung großer Weitläuf tigkeiten und Kosten geschehen kann, ins licht gefeßt; folchergestalt aber die Sache zum Definitiverkenntnisse ordnungsmäßig eingeleitet werden.

§. 19.

Wird durch dieß Erkenntniß der Gemeinschuldner zu der gesuchten Rechtswohlthat verstattet, so steht den Cre­ditoribus dagegen die Appellation, jedoch nur ad effectum devolutivum, offen; dergestalt, daß während der In

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