Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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268
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fich alles Schuhes der Geseße und alles Mitleidens seiner Gläubiger verlustig machen werde.

§. II.

Das über diese Qualificirung des Gemeinschuldners aufgenommene Protokoll muß hiernächst den Gläubigern vorgelegt, und sie mit ihren Erklärungen und etwanigen Einwendungen dagegen gehört werden.

§. 12.

Die Creditores find entweder schon ben Gelegenheit eines von dem Gemeinschuldner vorher nachgesuchten Moratorii zusammen berufen; oder es ist noch keine der gleichen Convokation erfolgt.

§. 13.

Im ersten Falle geschieht die Verlegung des zum Pro tokoll instruirten Ceßionsgesuchs an die Creditores so fort, und die Verhandlung darüber ist eine bloße Fortsehung derjenigen, welche bisher über die Provokation auf das Moratorium obgeschwebt hat.

§. 14.

Sind hingegen Creditores noch nicht convocirt gewes sen, so wird die weitere Verhandlung wegen des Ceßionss gesuches, der Regel nach), bis zum liquidationstermin ausgesetzt; da zu diesem alle Gläubiger ohnehin, wegen Regulirung der Sache in Ansehung des cedirten Vermd, gens, vorgeladen werden müssen.

Wenn jedoch in der Zwischenzeit ein oder andrer ein. zelner Gläubiger auf Personalarrest gegen den Gemein schuldner andringen sollte; so kann derselbe darauf antras gen: daß zur fernern Instruktion seines Gesuchs, und zum Erkenntniß darüber ein naher Termin anberaumt, und dazu, auffer dem den Personalarrest verlangenden Creditore, auch die übrigen, die entweder selbst, oder deren aus den Aften constirende oder von ihm angezeigte.. Bevollmächtigte am Ort oder in der Nähe gegenwärtig find, vorgeladen werden.

§. 15.