268 Zweyter Theil. Vieru. zwanzigster Titel,
Unternehmung eingelassen hat, von welcher er sich, nach dem Gutachten der Sachverständigen, einen glücklichen Erfolg vernünftiger Weise versprechen können, und die ses Unternehmen ohne feine Schuld mißlingt; so soll der gleichen Zufall von andern Kaufleuten wider ihn als ein Grund, ihm die Wohlthat der Ceßion zu versagen, nicht angeführt werden können.
§. 8.
Wenn ein Gemeinschuldner sich nach vorstehenden Grundsäßen zu dem Beneficio ceffionis bonorum qualif ciren will; so muß er sich ben seinem ordentlichen persön lichen Gerichtsstande melden; ein richtiges und akkura tes Verzeichniß seines Aktivvermögens sowohl, als seiner Sämmtlichen Schulden, übergeben; seine erlittene Un glücksfälle wenigstens überhaupt und summarisch anzei gen, und um Ernennung eines Deputati zu seiner nähern Bernehmung bitten.
§. 9.
Dieser Deputatus muß zuförderst den Gemeinschuld ner zu einer genauern und bestimmtern Angabe seiner Un glücksfälle, und des daraus entstandnen Verlusts, anhal ten; ihm die Mittel, wie er solche darthun könne, abfor dern; diese ex officio aufmerksam prüfen; den daraus oder sonst aus seinen Erzählungen sich etwa ergebenden Verdacht einer strafbaren Nachläßigkeit oder Unbeson nenheit ihm vorhalten und vernehmen: wie und wodurch er solchen von sich abzulehnen im Stande sey.
§. 10.
Hiernächst muß er den übergebnen Statum bonorum mit ihm durchgehen, und ihn vernehmen: ob solcher durch aus richtig und der wahren lage der Sache gemäß sen; oder ob er etwa von seiner Aktivmasse etwas verheimlicht, oder Schulden verschwiegen, oder dergleichen unrichtig angegeben habe; woben er zu bedeuten ist, daß er diesen Statum bonorum endlich werde erhärten müffen; und daß er, durch eine wissentlich darinn begangene richtigkeit,
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