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5.
von der Ceffione Bonorum.
§. 5.
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Schuldner also, welche durch übermäßigen für sich felbst oder ihre Familie getriebenen Aufwand; durch offens bar unbesonnene und tollkühne Unternehmungen; oder gar durch begangne Uebelthaten, sich ausser Zahlungss stand gesetzt haben, können auf diese Rechtswohlthat kei nen Anspruch machen.
§. 6.
Eben so wenig kann solche denjenigen zu statten kom men, welche von ihrem Vermögen etwas verheimlicht, oder auf die Seite gebracht haben; oder welche durch Aufstel lung erdichteter Gläubiger und durch Collusionen mit den selben, ihren würklichen Gläubigern, die ihnen dem Schei ne nach cedirte Masse ganz oder zum Theil wieder zu ents ziehen suchen.
§. 7. Unwürdig des Schußes der Geseze und des Mitlei dens ihrer Creditorum sind diejenigen, welche
a) in den mit ihren Gläubigern geführten Special prozessen der Strafen des frevelhaften leugnens, nach der Vorschrift Part. I. Tit. XXIII.§. 39. fqq. durch Urtel und Recht schuldig befunden worden;
b) die sich den Ansprüchen der Gläubiger und der ih nen sowol, als dem Staat, von ihrem Betragen zu gebens den Rechenschaft durch die Flucht entziehen wollen;
c) diejenigen, welche zu einer Zeit, wo ihnen der gänzliche Verfall ihrer Umstände schon vollkommen bes kannt gewesen, dennoch durch Contrahirung neuer Schul, den; durch Veräusserung ihrer Güter; durch Gratifikas tionen an einzle Gläubiger, oder andern dergleichen Diss positionen, etwas zum Nachtheil ihrer gesammten Creditorum, oder einiger davon, vorgenommen haben; ge feßt auch, daß dergleichen Unternehmen ohne den inten dirten Erfolg geblieben sey.
Wenn jedoch ein im Großen handelnder Kaufmann, zu Wiederherstellung seiner Angelegenheiten, sich in eine Unters