Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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266 Zweyter Theil. Vier u. zwanzigster Titel,

dern sowohl diejenigen, welche aus den cedirten Gütern nicht befriediget werden können, als die Wechselgläubi ger, denen die Geseze eine specielle und unmittelbare Bes fugniß auf seine Person bengelegt haben, und die folg lich auf die Ercussion seines Vermögens nicht warten dur fen, sind berechtigt, ihn in Personalarrest bringen zu laffen, und ihn anzuhalten, daß er nach der Vorschrift Part. I. Tit. XXIV.§. 134., durch Arbeit und Anstrens gung seiner förperlichen oder Seelenkräfte, das zu ihrer vollständigen Befriedigung fehlende herbenfchaffe.

§. 3.

Diese Strenge des Rechts mildern die Gefeße zum Besten derjenigen, welche durch Unglücksfälle in Abnah, me ihres Vermögens gerathen sind; indem sie denselben gestatten, auf das Beneficium ceffionis bonorum zu pro vociren, und dahin anzutragen: daß sie, gegen lleberlas fung ihres gesammten Vermögens an ihre Gläubiger, mit allem Personalarrest verschont werden; solchergestalt aber im Stande bleiben, über ihre Person und Kräfte fren zu disponiren, und durch Anwendung derselben nicht nur für sich und die Ihrigen den nöthigen Unterhalt zu verdienen; sondern auch ihren verfallnen Umständen durch Fleiß und Arbeitsamkeit nach und nach wieder auf zuhelfen.

§. 4.

Diese Rechtswohlthat seht also voraus:

1) daß der darauf provocirende Gemeinschuldner würk lich durch Unglücksfälle in die gegenwärtige Abnahme sei nes Vermögens gerathen sen;

2) daß er den Gläubigern sein gesammtes Vermögen getreulich anzeige, und überlasse;

3) daß er sich durch sein übriges Betragen des Schus hes und der Wohlthaten des Staats, so wie des Mitleis bens seiner Gläubiger nicht unwürdig mache.

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§. 5.