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vom Verfahren in Moratoriensachen. 265 Urt übernommen hatte, daß der Gläubiger, mit Uebers gehung des Hauptschuldners ihn so fort anzugreifen, den Rechten nach befugt gewesen.
§. 92.
Wenn ein solcher Bürge für den Hauptschuldner bes zahlen muß, so bleibt ihm zwar der den Rechten nach zus stehende Regreß an selbigen unverschränkt, er muß sich aber wegen des gedachten Hauptschuldner zu statten kom, menden Indults eben das, was die übrigen Creditores desselben gefallen lassen.
§. 93.
Sollte während der Indultzeit dem Gemeinschuld ner ein solches neues Vermögen zufallen, wodurch er in den Stand gesezt würde, seine Creditores auch früher bezahlen zu können; so bleibt diesen unbenommen, auch vor Ablauf der Indultjahre sothane Befriedigung nach zusuchen.
Vier und zwanzigster Titel.
Vom Verfahren bey der Ceffione bonorum.
d. r. I.
Wenn ein von mehrern Gläubigern gedrängter Schuld.
ner denenselben ein zu ihrer Befriedigung hinreichendes Vermögen nicht nachweisen, und sich also zum Induit nicht qualificiren kann; so ist er verbunden, sein gesamms ses Vermögen seinen Creditoribus zu überlassen, damit dieselben daraus ihre Befriedigung, nach der in den Ges setzen bestimmten Ordnung, so weit es hinreicht, nehmen können.
§. 2.
Der Regel nach wird ein solcher Schuldner, durch diese Abtretung seines Vermögens, von seiner persönli chen Verbindlichkeit gegen die Creditores nicht fren; fons R 5
Dern