Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
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264 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,

womit sie gleichergestalt ihre Gerechtsame ben der Sache wahrnehmen, und wenn durch den Zutritt solcher neuen Schulden, die ihnen angewiesene Sicherheit geschwächt wird, auf Entziehung des Indufts antragen, oder wenn dadurch gar eine Unzulänglichkeit der Masse entsteht, auf Erdfnung des Concurses provociren können.

§. 88.

In Ansehung des Falles, wenn der Schuldner wäh rend der Indultjahre, mit Bezahlung der Zinsen nicht richtig inne hålt; oder wenn während dieser Zeit sich in feiner Vermögenssubstanz solche Veränderungen zutras gen, daß dieselbe die ehehin für hinlänglich erkannte Sicherheit nicht mehr gewähren kann; wohin auch zu rechnen ist, wenn der Gemeinschuldner die Gebäude eins gehen läßt, das Inventarium des Guts schwächt, oder sonst eine üble Wirthschaft zu führen beginnt, sind die Vorschriften§. 35. fqq. zu beobachten.

§. 89.

Wenn nach Ablauf der Indultjahre, der Gemeins schuldner nicht Zahlung leister; so muß auf Anrufen der Gläubiger mit der Execution wider ihn verfahren wer den; ohne daß diese lettern nöthig haben, ihrer einmal rechtskräftig feststehenden oder gerichtlich anerkannten Forderungen wegen von neuem Klage anzustellen.

10§. 90.

Wenn der Schuldner während der Indultjahre ver stirbt, so kommt das Moratorium seinen Erben nicht zu statten, sondern diese müssen, wenn sie sich der Erbschaft annehmen, den Gläubigern ohne Anstand Zahlung leis, ften. Doch bleibt denenselben die Rechtswohlthat des Inventarii, und das Gefehmäßige Aufgeboth des Nach laffes unverschränkt.

§. 91.

Dagegen kann der Bürge sich mit einem dem Prin cipalschuldner ertheilten Indult gegen den Gläubiger schüßen; es wäre denn, daß er die Bürgschaft in der

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