Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
262
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vom Verfahren in Moratoriensachen. 263 darein rechtskräftig condemnirt, so ist ein Unterschied zu machen:

oder

ob der Gemeinschuldner ein Kaufmann sen, welcher nach erlangtem Moratorio seine Handlung fortges setzt hat;

ob er zu irgend einem andern Stand oder Gewerbe gehöret.

§. 86.

Ist der Schuldner ein Kaufmann, so muß seinen am Orte persönlich und durch bekannte Bevollmächtigte ge genwärtigen åltern Gläubigern von der wider ihn nach gesuchten Exekution vor deren Bollstreckung Nachricht ges geben werden; und diese sind alsdenn berechtigt, von ihm Ausweiß zu fordern, daß er diese neue Schuld zum Behuf seines Handels contrahirt habe, und daß durch selbige und deren Bezahlung das Capital seiner Handlung nicht geschwächt werde; oder in Entstehung dieses Ausweises auf Zurücknehmung des Indults antragen. §. 87.

Ist der Gemeinschuldner kein Kaufmann, fo fomme es hinwiederum barauf an;

oder

ob er zur Bezahlung dieser neuen Schulden ein Obe jekt vorschlagen könne, welches zu der den ältern Gläubigern als der Fond ihrer Sicherheit angewies fenen Vermögens Substanz nicht gehört;

ob er dergleichen anderweitigen Zahlungsfond nach zuweisen nicht im Stande sey.

Erstern Falls hat es dabey sein Bewenden, und der Rich ter muß dem neuen Creditori aus dem angewiesenen Obr jefte zu seiner Befriedigung ordnungsmäßig verhelfen. Lestern Falls, und wenn der neue Gläubiger sich an die Den åltern Creditoribus zu ihrer Sicherheit angewiesene Vermögenssubstanz halten will, muß leßtgenannten alten Gläubigern davon ex officio Nachricht gegeben werden; womit

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