262 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,
1) gegen versessene und fortlaufende öffentliche Ab gaben und gemeine lasten;
2) gegen das, was jemand einer dffentlichen Caffe schuldig ist;
3) gegen die laufenden Zinsen der schuldigen Capi talsposten;
4) gegen die laufenden jährlichen Renten, Cenfus, Canones, und andre dergleichen jemanden wider ihn oder aus seinen Gütern zustehende jährliche Hebungen;
5) gegen laufende Alimente;
6) gegen die Miethen und Pächte der in Bestand has benden Häuser oder andern Grundstücke;
7) gegen currentes Gesindelohn und Deputat, inglei chen die Erziehungs und Unterrichtskosten seiner Kinder; 8) gegen traffirte oder von einem Kaufmann in Handlungsgeschäften ausgestellte eigne Wechsel;
9) gegen Schulden, welche daher entstanden sind, daß jemand anvertrautes Gut consumirt hat, und also solches in natura nicht restituiren können;
10) überhaupt gegen alle erst nach eingelangtem Mo ratoriengesuch neu contrahirte Schulden;
11) gegen solche Creditores, die er in dem übergeb nen Statu bonorum verschwiegen, und zur Berhandlung nicht mit hat vorladen laßen.
84.
Melden sich Creditores dieser letztern Art, und erstrei ten gegen den Gemeinschuldner rechtskräftige Urtel; so begründet solches die Vermuthung, daß er seine Gläubis ger und das Gericht selbst zu hintergehn intendirt hat. Er wird also des zugestandnen Moratorii ipfo iure vera lustig; und es muß solches den übrigen Creditoribus ex officio befannt gemacht werden; womit selbige ihre Ges rechtsame wider ihn wahrnehmen können.
§. 85.
Werden Schulden, die er erst nach erhaltnem Mos ratorio contrahirt hat, wider ihn eingeklagt, und er
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