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78.
vom Verfahren in Moratoriensachen. 261
§. 78.
Ben der Instruktion eines solchen von dem Gemeins schuldner eingewandten Rechtsmittels, finden die allges meinen Vorschriften des Tit. XIV. Part. I. Anwendung; doch soll diese Instruktion möglichst und ganz vorzüglich) beschleunigt werden.
§. 79.
Wenn in einer Moratoriensache die erste Instanz ben einem Untergerichte gewesen, so hat es, wegen Instraks tion der gegen das Erkenntniß desselben einkommenden Appellationen, bey den Verordnungen des ersten Titels in gegenwärtigem Theile, lediglich sein Bewenden.
. 80.
Auch der Appellationsrichter muß das Erkenntniß schleunigst abfaffen, und solches hiernächst an den ersten Richter zur Publikation, ungesäumt remittiren.
§. 81.
Ben demjenigen, was in Appellatorio erkannt worden, soll es lediglich sein Bewenden haben, und die dritte In stanz dagegen nicht zuläßig seyn. §. 82.
Ist der Gemeinschuldner mit seinem Moratorienges such rechtskräftig abgewiesen worden; so ist die unmits telbare Folge davon die Erdfnung des Concurses; woben nach den Vorschriften des folgenden XXVI. Titels ver fahren werden muß.
§. 83.
Ist er hingegen zum Moratorio verstattet worden, so kommt ihm diese Rechtswohlthat gegen alle und jede Creditores, welche Geldprästationen von ihm zu fordern haben, ohne Unterschied und Ausnahme zu statten; und es fönnen ihm während der Indultjahre weder Capitals. Auffündigungen geschehen, noch Erekutiones wider ihn veranlaßt werden. Nur allein gegen nachstehende Prás stationes foll er sich mit dem erhaltnen Moratorio zu schüs hen nicht berechtigt seyn,
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