Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
259
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260 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,

pellationsbericht gehörig erstatten könne. Wegen der weitern Instruktion des Remedii sind alsdenn die an an gezognem Orte gegebnen Vorschriften überhaupt zu befch obachten..

§. 75.

Diese Appellation findet mit voller Würkung statt; dergestalt, daß bis zu deren Aburtelung alles in ftatu quo verbleiben muß. Doch steht den Creditoribus fren, dar anf anzutragen, daß die in dem vorigen Urtel zu ihrer mehrern Sicherheit etwa erkannte Modalitäten, der Ap pellation ohnerachtet und während derselben, in Voll ziehung gebracht werden.

§. 176.

Ist der Gemeinfchuldner durch das erste Erkenntniß zum Moratorio gelassen, daben aber zur mehrern Sichers heit der Creditorum gewisse Modalitäten festgesetzt wor den, so soll ihm dagegen die Appellation zwar gestattet werden; doch soll derselben nur Effedus devolutivus ben wohnen; dergestalt, daß während derselben der Appel lant den im ersten Urtel festgesetzten Modalitäten, sich mit Vorbehalt seines Rechts dagegen, zu unterwerfen angehalten werden kann.

§. 77.

Ist er mit seinem Moratoriengesuch gänzlich abge wiesen worden, so ist er zwar zur Appellation dagegen zu admittiren; doch soll dieses Rechtsmittel in solchem Falle gleichergestalt nur Effectum devolutivum haben; dergestalt, daß die bisher suspendirt gewesenen Exekutio nen nunmehr wider ihn fortzusehen sind. Nur allein der förmlichen Erdfnung des Concurses und Erlassung der Ediktalien, der gerichtlichen Versteigerung des etwa ausgepfändeten Mobiliaris, und dem Zuschlag der sub­hastirten Grundstücke, soll bis zum Eingang des Appel lationsurtels, Anstand gegeben werden.

§. 78.

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