Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
258
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258 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,

pitalsforderungen nach richterlichem Ermessen, auch zur Caution, wegen etwa besorglicher Deteriorationen und wegen der laufenden Zinsen hinreicht; oder es müssen den Gläubigern deshalb besondre annehmliche Bürgen bestellt werden.

Kann der Gemeinschuldner dergleichen besondre Cau tion auf eine oder die andre Art nicht pråstiren, so muß er sich in der Disposition über sein Vermögen, während Der Moratorienzeit, solche Einschränkungen gefallen las fen, welche auf die Deckung der Creditoren wegen ihrer currenten Intressen, und auf die Sicherstellung der Vermögenssubstanz, gegen alle ihnen nachtheilige Vers minderung derselben, abzielen; ohne ihn deswegen der Administration gänzlich zu entsetzen.

Den Vorschlag solcher Modalitäten, deren einige Benspielsweise bereits oben§. 62. angegeben worden, muß der Deputatus Collegii, fowohl von dem Gemein schuldner als von den Gläubigern abfordern; allenfalls bergleichen ex officio nach lage der Sache proponiren, und wenn die Partheyen darüber in Güte nicht zu vereis nigen find, alle Umstände, welche auf die nähere Beurs theilung derselben und das richterliche Ermessen darüber Einfluß haben können, vollständig aufnehmen, und deuts lich auseinander sehen.

§. 70.

Wenn bey dieser Verhandlung zwischen dem Gemeins fchuldner und ein oder anderem Gläubiger über die Rich tigkeit oder den Betrag der Forderung dieses lettern Streit entsteht, und solcher in Güte nicht so fort benges legt werden kann; so ist die Instruktion dieser speciellen Differenz, mit der Instruktion der Moratoriensache nicht zu vermengen; sondern der Creditor zur Anbringung sei ner Klage ben dem Gericht anzuweisen. Bey der Vers handlung über das Moratoriengesuch muß jedoch ein folcher Creditor in so fern allerdings zugelassen werden, als

vom Verfahren in Moratoriensachen. 259 als er den Grund seiner Forderung wenigstens einigers massen bescheinigen kann. §. 71.

Wenn nun der Deputatus Collegii burch die Instruks tion der Sache, alle und jede Data gesammelt und in ihr möglichstes licht gesetzt hat, welche dazu dienen köns nen, die Frage:

ob der Gemeinschuldner durch Verstattung des ges bethuen Indults, ohne wesentlichen Nachtheil der Gläubiger auf recht und im Nahrungsstande erhals ten werden könne?

mit Grunde zu beurtheilen, und zu entscheiden; so müssen die Akten ohne weitern Verzug, und ohne Zulassung einiger Deduktionen in Jure, zum Spruch vorgelegt werden.

§. 72.

Der Richter muß sein Erkenntniß nicht allein darauf richten; ob und auf wie lange der Gemeinschuldner zu dem gebetnen Indult zu verstatten sey; sondern er muß auch die zur Sicherstellung der Creditorum, wegen Cons servation der Masse und richtiger Bezahlung der laufen­den Zinsen, nach Maaßgabe§. 69. n. 3. etwa erforders lichen Modalitäten zugleich festsehen.

§. 73.

Auch ein Generalmoratorium soll nicht länger, als auf ein, zwey, bis höchstens drey Jahre zugestanden werden. §. 74.

Ist durch das Erkenntniß der Gemeinschuldner zum Moratorio verstattet worden; und einige oder alle Cres ditores wollen sich daben nicht beruhigen; so steht ihnen die Appellation offen. Es müssen daher diejenigen, wel che sich dieses Remedii bedienen wollen, bey dem ihnen nach Maaßgabe§. 49. angewiesenen Aßistenzrathe, ins nerhalb der Part. I. Tit. XIV. bestimmten zehntägigen Aps pellationsfrist sich melden, und ihm die erforderliche Ins formation ertheilen, damit er den 1. c. beschriebnen Aps R 2 pellas