Titel
-den.
vom Verfahren in Moratoriensachen. 257
1) Wenn über den Werth eines zur Masse gehörigen reditores und den Gläubigern als ein Objekt ihrer Sicherheit mit e Sache vorgeschlagnen Grundstückes gestritten wird, und solcher aus den producirten Hypothekenscheinen, Pachtcontrafs ten, Wirthschaftsrechnungen u. s. w. nicht mit hinlängs licher Ueberzeugung entnommen werden kann, so steht benden Theilen fren, auf die gerichtliche Detaration zu provociren. Auch kann der Gemeinschuldner, wenn er
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2) Auf die Mobilien des Gemeinschuldners kann ben. Beurtheilung der Sicherheit nur in so weit gesehen wer den, als darunter Juwelen, Pratiosa und andre der. gleichen Sachen von besonderm Werthe befindlich sind, durch deren Verpfändung oder Deposition den Gläubi gern eine wirkliche Deckung verschaft werden kann: Auf solche Mobilien hingegen, die sich der Schuldner zu seis ner Disposition und Gebrauch vorbehalt, ist daben keine Rücksicht zu nehmen.bind dit land use
3) Da ein Generalmoratorinm, gemeiniglich auf eine längere Zeit und mehrere Jahre nachgesucht wird, so muß der Gemeinschuldner den Gläubigern nicht nur eine für gegenwärtig zur Deckung ihrer Capitalsforderungen hinlängliche Vermögenssubstanz nachweisen, sondern er muß ihnen auch dafür: daß solche Substanz in der Zwis schenzeit nicht deteriorirt, und daß ihnen die zu fordern habenden Zinsen richtig bezahlt werden sollen, annehms liche Sicherheit verschaffen.
Diese Sicherheit kann er ihnen entweder in seinem eignen Vermögen nachweisen, wenn nehmlich solches von der Beschaffenheit ist, daß selbiges und insonderheit die davon fallenden Revenuen, auffer der Deckung der Cas Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th.
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