256 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,
§. 66.
Wenn aber sämmtliche oder doch einige Creditores un dem Moratoriengesuch widersprechen; so muß die Sache vo zum rechtlichen Erkenntniß darüber instruirt werden.
§. 67.
In eigentlichen Moratoriensachen, wo bloß davon die Frage ist: ob dem Gemeinschuldner, welcher die Hinlång lichkeit seines Vermögens und die Sicherheit seiner Gläu biger behauptet, eine gewisse Zahlungsnachsicht zu statten kommen könne? soll die Entscheidung dieser Frage auf den Stimmen der erschienenen Gläubiger nicht beruhen; noch wenn diese unter sich uneins sind, ein Verfahren Deshalb unter ihnen statuirt; sondern es soll lediglich dar auf gesehen werden: ob die gesehmäßigen Requisita des Moratorii vorhanden sind; wobey wenn diese Requisita würklich vorwalten, der Widerspruch selbst aller Gläubi ger die Zulassung des Schuldners zu solcher Rechtswohl that nicht hindern; und hingegen die Einwilligung des größern Theils der Gläubiger nur so weit mit in Betrach, tung kommen darf, als sie, der Regel nach, ein Beweis ist, daß der Gemeinschuldner conservirt zu werden vers diene; folglich der Richter dadurch unter Beytritt der legalen Erfordernisse, ihn mit Uebergehung der ben fol chen Umständen gemeiniglich nur aus Vorurtheil oder Leidenschaft herrührenden Contradiktion einiger wenigen Creditorum, zu dem gesuchten Beneficio desto eher zu admittiren, bewogen werden kann.
§. 68.
Wie es also ben der Instruktion der Sache auf die Prüfung der oben§. 4. festgesetzten Erfordernisse haupts sächlich ankommt, so muß der Deputatus sich deshalb nach den im ersten Abschnitt§. 12:19. an die Hand ges gebnen Vorschriften, gleichergestalt achten.
12§. 69.
Nur folgende nähere Bestimmungen müssen ben der Instruktion des Generalmoratorii beobachtet werden:
1) Wenn
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