Titel vom Verfahren in Moratorienfachen. 255 en, we fitionen von einiger Wichtigkeit treffen könne, dem er die Oners zu Verkaufsrechnungen vorlegen, und die loosung, nach erhalten Abzug eines proportionirlichen Alimentationsquanti für Dispo fich und die feinigen, abgeben müsse; u. f. w.
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§. 63.
In dem zur Instruktion des Moratorii anberaumten Termine selbst muß der Gemeinschuldner alle und jede Dokumente, Rechnungen, Bücher, Schuldverschreis bungen und andre Nachrichten, worauf der von ihm übers gebne Status bonorum sich gründet, mit zur Stelle brin gen; solche den Gläubigern zur Einsicht und nähern Prüfung vorlegen; und ihnen von seinem Gebahren in der Zwischenzeit, von der Anbringung seines Moratoriens Gesuchs bis zum Termine, wenn ihm während derselben die frene Administration überlassen gewesen, Red und Untwort geben.
§. 64.
Der Deputatus Collegii muß den erschienenen Gldu bigern die Sache und obwaltenden Umstände, wo es nd. thig, näher expliciren; ihnen hiernächst Mann für Mann ihre Erklärungen über das Gesuch des Provokanten ab, fordern; und dabey alle Mühe anwenden, um ein guts liches Abkommen darüber unter den Parthenen zu Stande zu bringen.
§. 65.
Wird dergleichen Abkommen erreicht, so muß solches mit allen Bedingungen und den während der Dauer des Moratorii zur Sicherheit der Gläubiger etwa verabrede. ten Modalitäten zum Protokoll genommen; dieß Proco koll von sämmtlichen gegenwärtigen Interessenten voll. sogen; und dem Gericht zur Bestätigung eingereicht werden; welches lettre so denn auf den Grund desselben alles erforderliche, um die etwa festgefeßten Bedingun gen und Modalitäten ins Werk zu richten, ungefäumt verfügen muß.
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