254 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,
Gericht auf alle und jede Verfügungen anzutragen, welc che dahin abzielen, das Vermögen des Schuldners ju ihrer Sicherheit in seiner gegenwärtigen lage zu erhalten, und alle zu dessen Verminderung etwa abzielende Dispo fic fitionen desselben zu verhindern, ohne ihn jedoch der Ad ministration selbst völlig zu entfeßen, und seine Aufrecht haltung, als die Absicht des Moratorien- Gesuchs, zu ver eiteln.
§. 61.
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Sobald fich Creditores mit dergleichen Anträgen mel den, muß das Gericht einen kurzen Termin, mit Zuzie ge bung des Gemeinschuldners, zu Regulirung eines Inter remistici anberaumen, und die Partheyen darüber zu ver einigen suchen; in dessen Entstehung aber dergleichen In teremisticum ex officio, durch eine bloße Resolution, ge gen welche kein Remedium statt findet, festseßen.
§. 62. 62.0
Die Bestimmung der Maaßregeln zur Conservation des Vermögens und Sicherstellung der Creditoren bleibt also in diesem Falle dem vernünftigen Ermessen des Ge richts lediglich anheim gestellt; welches nach lage der Umstände erwegen muß, ob auf die Grundstücke des Ges meinschuldners eine Protestation gegen alle fernere Ver pfändung einzutragen; ob demselben in der Bewirth schaftung des Gutes ein Aufseher zu bestellen; ob die Wirthschaftsbeamten oder Pächter dahin zu vereyden, daß sie die Revenuen, nach Abzug einer ex æquo& bono festzusehenden Summe zur Alimentation des Schuldners und seiner Familie, an diesen Aufseher oder in das ge richtliche Depositum abliefern sollen; ob die ausstehenden Aktiva mit Inhibition zu belegen, und in so fern sie zahl bar, ebenfalls in das Depositum einzuziehn; ob die Mo biliarschaft des Schuldners, die er zum täglichen Ge brauche nicht nöthig hat, in gerichtliche Verwahrung zu nehmen; ob ihm bey Fortsehung seines Handels ein Auf seher zu bestellen, ohne deffen Borbewußt er keine Dispo
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