Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
253
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57.

vom Verfahren in Moratoriensachen. 253

§. 57.

So wie aber nach gesuchtem Moratorio, und wäh rend der Verhandlung darüber, die Rechte der Gläubis ger und ihre Forderungen völlig in ftatu quo perbleiben müssen; so muß auch der Gemeinschuldner in dieser Zwis fchenzeit, ben gleichmäßigem Verlust des Moratorii, nichts vornehmen, wodurch seine Vermögens. Substanz, zum Nachtheil gedachter Gläubiger, alterirt werden könnte. Er muß also, bey Verlust des Moratorii, weder seine Grundstücke veräussern, oder Kaufgelder dafür einziehn, noch sein Mobiliarvermögen, es sen auf welche Art es wolle, vermindern; Aktivcapitalien erheben und in seis nen Nugen verwenden; Schenkungen machen; oder auf irgend eine Art den Betrag seiner Schulden vermehren. §. 58.

Aktivcapitalien fann der Gemeinschuldner zwar auss flagen, auch die Zinsen davon erheben. Wenn aber die Capitalien selbst in der Zwischenzeit zahlbar werden; so muß er solche entweder selbst in das gerichtliche Deposi tum bringen, oder daß solches von den Schuldnern uns mittelbar geschehe, veranstalten. h

§. 59. u

Wenn der Gemeinschuldner ein Kaufmann ist, so kann ihm zwar, während der Verhandlung des Moratos rien Gesuchs, die Fortsetzung seines Handels nicht ges wehrt werden; er muß sich aber dabey in keine neuen Geschäfte und Unternehmungen, welche mit irgend einis ger Gefahr verknüpft seyn könnten, einlassen; vielmehr fich lediglich auf die Versilberung seiner lager einschrán ken; über die loosung davon richtige Rechnung halten, und den Bestand getreulich aufbewahren.

§. 60.

Wenn die Gläubiger es bedenklich finden, dem Ges meinschuldner die ganz freye Verwaltung seines Vermds mögens, bis zur volligen Entscheidung des Moratoriens Gejuchs zu überlassen; so sind sie berechtigt, bey dem

1987

Gericht