252 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,
nem Nachtheil, als diffentirend gegen das gesuchte Mo ratorium, wurden angesehen werden.
§. 53.
Durch das Moratorien Gesuch und die darauf ets laßne Verordnung werden die gegen den Gemeinschuld, ner schwebenden speciellen Prozesse nicht sistirt; sondern müssen gehörig fortaefeßt; auch auf die in der Zwischen zeit etwa einkommenden neuen Klagen ordnungsmäßig verfügt werden.
§. 54.
Dagegen aber müssen, bis zum Austrag der Sache, und bis entschieden ist: ob der Schuldner zu dem gesuch ten Indult verstattet werden wird, alle exekutivische Vers fügungen wieder ihn suspendirt werden; und die Gerecht same sämmtlicher Gläubiger müssen durchgehends in ders jenigen lage verbleiben, in welcher sie sich zur Zeit des zuerst angebrachten Moratorien Gesuchs befunden haben.
§. 55.
Es können also gegen den Gemeinschuldner keine Auss pfändungen, noch gerichtliche Sequestrationen oder Im mißionen verfügt werden. Dieser aber muß auch seines Orts ben Verlust des Moratorii nichts vornehmen, was dahin abzielt, einem Gläubiger vor dem andern Zahlung zu leisten; ihm eine beßre Sicherheit, als er vorhin ges habt hat, zu verschaffen; oder ihm sonst auf irgend eine andre Art, zum Nachtheil der übrigen, zu gratificiren.
§. 56.
Nur allein demjenigen, welcher gegen den Gemeins schuldner ein Wechselmäßiges Judicatum erstritten hat, oder noch während der Verhandlung über das Moratos rium erstreitet, soll verstattet seyn, denselben in Perso nalarrest bringen zu lassen; da nach Vorschrift der Wechs felordnung Wechselgläubiger, ihrem Schuldner Nachsicht zu verstatten, wider Willen nicht gezwungen werden können.
§. 57.
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