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49.
vom Verfahren in Moratoriensachen. 251
§. 49.
Den solchergestalt vorgeladnen Gläubigern, welche, in Beziehung auf das Moratorien Gesuch, einerley Rechte und ein gemeinschaftliches Intresse haben, ist ein gemeins schaftlicher Aßistenzrath anzuweisen, und in der Citation zu benennen, welcher ben der Instruktion der Sache ihre Gerechtsame wahrnehmen solle, und an den sie sich allen falls, wenn es ihnen ummmdglich fiele, den Termin pers sönlich oder durch zuläßige Bevollmächtigte abzuwarten, mit ihren Erklärungen zunächst verwenden können. §. 50.
Der Termin selbst ist nach den Umständen so nahe als möglich, jedoch dergestalt zu bestimmen, daß der Zwischenraum hinreiche, die Citation allen und jeden auch den entferntern Gläubigern zu insinuiren; und daß diese die nöthige Zeit behalten, die Sache zu erwägen, und ihre Erklärungen darüber zu präpariren.
§. 51.
Wegen Insinuation dieser Verordnung sind die all. gemeinen Vorschriften Part. I. Tit. V. zu beobachten. Mehrere Creditores, die sich an einem Orte aufhalten, müssen durch eine Currende, und auswärtige durch Res quisition ihrer ordentlichen Gerichtsobrigkeit vorgeladen werden. Ueberhaupt muß das Collegium ex officio mít darauf sehen, daß die Insinuation durchgehends richtig und so bald, als möglich geschehe; und daß die nöthigen Bescheinigungen darüber zu den Akten gebracht werden.
§. 52.
Wenn der Gemeinschuldner ein Kaufmann ist, wels cher auf auswärtigen Handlungsplätzen Creditores hat; und es offerirt sich derselbe, die Insinuation an sie zu bes sorgen, ohne daß es deshalb einer Requisition an die das figen Gerichte bedürfe; so soll ihm solches zwar überlas sen, er aber auch zugleich bedeutet werden, daß wenn er die richtig geschehene Insinuation im Termine nicht wür. de nachweisen können, alsdenn diese Creditores, zu seis
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