Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
250
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250 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel, ungefäumt ordentlich berichten. In diesem Berichte muß er

1) das würkliche Zahlungsvermögen des Provokan­ten durch Einreichung des aufgenommnen und von ihm untersuchten oder rektificirten Status bonorum nachweisen; d2) die Ursachen und Umstände, welche den Provokan ten, seinen andringenden Gläubigern so fort baare Zah lung zu leisten verhindern, anführen;

3) die Vorschläge desselben: auf wie lange er das Moratorium fuche; und wie er in der Zwischenzeit sich in den Stand, daß er seine Creditores vollständig befrie digen könne, zu sehen gedenkt, benfügen.

Uebrigens müssen mit diesem Berichte die Manualak ten des Aßistenzraths, wie gewöhnlich, zugleich eingereicht

werden.

§. 46

Wenn auf den Vortrag des ordentlichen Decernen ten das Collegium ben der Instruktion des Moratorienges fuchs nichts Wesentliches zu erinnern findet, so muß dass felbe die Vorladung der Gläubiger so fort erlassen.

§. 47.

Ediftal Citation ist daben nicht erforderlich; es wäre denn, daß der Schuldner solche ausdrücklich vers langt håtte; in welchem Falle damit nach der im folgen. den Titel enthaltenen Vorschrift zu verfahren ist. §. 48.

Dagegen müssen alle in dem Statu bonorum verzeich nete Creditores, mit Communication des Berichts und dessen Beylagen, auf einen Termin zur Erklärung über Das Moratorien. Gesuch, und zur weitern Verhandlung der Sache, por einem Deputato Collegii vorgeladen, und zugleich bedeutet werden: daß diejenigen, welche sich in diesem Termine nicht melden, dafür, daß sie in das Ges fuch des Provokanten willigen, geachtet werden sollen.

§. 49.

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