Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
249
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vom Verfahren in Moratoriensachen. 249 des Waarenlagers aus den Büchern und Rechnungen nachweisen lassen.

§. 42.

Eben so muß er die Specifikation der Schulden mit dem Provokanten durchgehn; ihn ernstlich anmahnen, seis ne Passiva durchgehends der Wahrheit gemäß, treu und vollständig anzugeben; und ihn bedeuten: daß wenn er daben nicht aufrichtig zu Werke gehn, sondern Creditores verschweigen würde, ihm nicht allein das Moratorium gegen diese verheelten Gläubiger, wenn sie sich demnächst meldeten, keinesweges zu statten kommen, sondern er auch dieser Wohlthat gegen seine andern Gläubiger vers lustig werden würde.

§. 43.

Finden sich daben Schuldposten, die der Provokant entweder gar nicht, oder doch nicht so viel davon, als ges fordert wird, agnofciren will; so müssen solche in dem Statu bonorum gleichwohl vermerkt, jedennoch aber nur das für richtig angenommene Quantum ausgeworfen, und der Ueberschuß bloß ante lineam notirt werden.

§. 44.

Findet der Assistenzrath aus dieser vorläufigen Prů fung, daß der Provokant nach den gesehmäßigen Erfors dernissen zum Moratorio nicht qualificirt sey; so muß er ihn dessen zu bedeuten suchen; und wenn dagegen die Wohlthat der Ceffionis bonorum auf ihn Anwendung haben kann, die Sache dahin so fort gehörig einleiten. Will sich der Provokant von dem Assistenzrathe nicht bes deuten lassen, so muß letterer das Informationsprotokoll so fort einreichen, und die weitere Resolution des Gerichts abwarten.

§. 45.

Finder hingegen der Assistenzrath das Moratorienges such des Provokanten, nach pflichtmäßigem Ermessen, zur weitern Verhandlung qualificirt, so muß er darüber

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