Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
248
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248 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,

bigers mit der Exekution wider ihn so fort verfahren werden.

Zweyter Abschnitt.

Von der Instruktion des General- moratorii.

§. 39.

Wenn ein Schuldner von mehrern Gläubigern, des nen er, ben an sich hinlänglichem Zahlungsvermögen, den noch so fort und auf einmal ihre Befriedigung zu vers schaffen nicht im Stande ist, gedrängt wird, und er ges gen dieselben auf ein General Moratorium provociren will, so muß er sich mit seinem Gesuch bey seinem com petenten versönlichen Gerichtsstande, wie gewöhnlich, melden; ein richtiges und vollständiges Verzeichniß seis nes Vermögens und sämmtlicher Schulden übergeben, und um Anweisung eines Assistenzraths zur fernern Ins struktion der Sache bitten.

§. 40.

Dieser Assistenzrath muß den Provokanten über sein Gesuch näher vernehmen, und genau prüfen: ob sich auch derselbe, nach den§. 4. bestimmten Erfordernissen, zum Moratorio gehörig qualificiren könne.

§. 41.

Insonderheit muß er den von dem Gemeinschuldner übergebnen Statum bonorum mit ihm durchgehn; sich in Ansehung des Status activi die Hypothekenscheine, Kauf briefe und andre Urkunden, worauf der angegebene Werth der vorhandenen Grundstücke beruhet, vorzeigen lassen, und solche näher examiniren; die über die angegebnen jährlichen Hebungen oder ausstehende Aktivkapitalien spre chenden Dokumente nachsehn; die Qualität dieser Aktis vorum, und in wie fern solche erigibel sind, oder nicht, so viel durch einseitige Bernehmung des Provokanten gesches hen kann, ins Licht sehen; auch sich, wenn der Provokant ein Kaufmann wäre, den angegebnen Bestand und Werth

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