Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
247
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vom Verfahren in Moratoriensachen. 247 ben Termin vorgeladen; über die angeblich entstandene Insufficienz des vorigen Objekts der Sicherheit, und ob er demselben etwa ein andres so fort substituiren föns ne, vernommen; die Sache, nebst den dabey in facto vorkommenden Umständen gehörig auseinander gefeßt; und hiernächst: in wie fern der Schuldner des Indults derlustig, oder daben ferner zu schüßen sen, rechtlich ers fannt werden.

§. 36.

Wird durch dieses Erkenntniß der Schuldner des Ins dults verlustig erklärt, so findet dagegen dle Appellation, jedoch nur ad effectum devolutivum, mit dem§. 26. an geordnetem kürzern Verfahren, weiter aber kein Remes dium statt; und eben dieses Rechtsmittel soll auch nur dem Gläubiger, der mit seinem Aufhebungsgesuch abges wiesen worden, zugelassen seyn; ben der Instruktion aber das gewöhnliche Verfahren beobachtet werden.

$. 37.

Wenn ein Gläubiger, welcher seinem Schuldner fol chergestalt Nachsicht verstatten müssen, von seinen eignen Creditoribus gedrängt wird, und gegen diese auch seines Orts auf Nachsicht zu provociren genöthigt, auch übri gens an sich zu dieser Rechtswohlthat qualificirt, so steht ihm fren, denenselben diejenige Caution zu ihrer Sicher het anzuweisen, welche ihm zu seiner eignen von seinem Schuldner bestellt worden. Ist solches eine Realsichers heit, so muß der Creditor Creditoris dieselbe gleicherge stalt für bekannt annehmen. Ist hingegen diese Sicher. heit nur durch uneingetragne Aktiva und Bürgschaften bestellt worden, so kann dem Creditori Creditoris deren nåhern Prüfung nach den obigen Vorschriften nicht vers fagt werden.

§. 38.

Wenn nach Ablaufdes erkannten Indults der Schuld. ner keine Zahlung leistet, so soll auf Anrufeu des Glau

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