Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
246
Einzelbild herunterladen

246 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,

er

ner, da sie wegen seiner Qualifikation zu dieser Rechts, hen wohlthat verwendet werden müssen, allein tragen; es wan re denn, daß einige darunter durch den bloßen Eigensinn und Chikane des Gläubigers verursacht worden; welches der Richter ben Abfaffung des Erkenntnisses in der Haupt Sache vernünftig beurtheilen muß.

Sun§. 32.

Wenn einem Schuldner der Specialindult rechtss fråftig zuerkannt worden, so findet während der Dauer des felben keine exekutivische Verfügung wieder ihn statt; er ist aber auch schuldig, innerhalb dieser Zwischenzeit die Zinsen der gestundeten Post, ben Verlust des Moratorii, promt und richtig zu bezahlen.

§. 33.

Wenn also der Gläubiger sich meldet, und daß der Schuldner mit Bezahlung der Interessen säumig sey, an zeigt, so muß der Schuldner auf einen nahen Termin, um sich darüber zu verantworten und auszuweisen, vorgela Den werden.

DOM

Tom§. 34.

Bleibt der Schuldner in diesem Termin aussen, oder Fann er in felbigem die erfolgte Bezahlung der bis dahin aufgelaufnen Zinsen durch Quitungen, oder auf andre vollkommen glaubhafte Art nicht ausweisen; so ist er durch eine bloße Resolution, gegen welche kein Rechtsmittel statt findet, des Moratorii für verlustig zu erklären; und hier nächst mit der Exekution wider ihn auf ferneres Andrin gen des Gläubigers zu verfahren.

§. 35.

Zeigt der Gläubiger während des Laufes der Indult. zeit an, daß sich in dem ihm angewiesenen Objekte seiner Sicherheit, eine solche Veränderung zugetragen habe, daß ihm selbiges die vorhin von dem Nichter für hinläng lich erkannte Decfung nicht mehr gewehren könne; 10 muß er diese Anzeige fo fort gehörig bescheinigen. Thut er folches, so muß alsdenn der Schuldner auf einen na

hen

ne

bor

und

ber

far

dul

jed

ged diu

Den

mi

da

che

C

G

ge

he

be

ft

be

be

n

1