Titel,
vom Verfahren in Moratoriensachen. 245
ren ben der Instruktion selbst nach der Natur der in der a devo- Hauptsache erhobnen Beschwerden.
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Womit jedoch diese blos auf Conservation ehrlicher nnd gewissenhafter Schuldner abzielende Rechtswohlthat von leichtsinnigen, zanfsüchtigen und boßhaften Debitos ribus zum Deckmantel der Chikane nicht gemißbraucht werden mdge; so wird hierdurch ausdrücklich festgesetzt: daß, wenn der Appellationsrichter finden sollte; ge stalten der Schuldner in der Hauptfache die Appels en Aplation ohne allen rechtlichen Grund bloß aus Chifas elden; ne und zum Verschleif der Sache ergriffen habe, ser denselben des eventualiter gesuchten Moratorii für unwürdig erklären solle.
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Ein gleiches soll auch alsdenn statt finden, wenn der Schuldner die Forderung des Gläubigers ohne allen Grund in Abrede gestellt, und sich nach den Vorschriften Part. I. Tit. XXIII.§. 39. fqq. zu den gesetzlichen Stra fen des frevelhaften leugnens qualificirt hatte; maaßen er in diesem Falle, wenn er auch sonst zum Indult hins länglich qualificirt wäre, dieser Rechtswohlthat dennoch zur Strafe feines verübten muthwilligen Chikanirens vers lustig seyn soll.
§. 30.
Eben so soll, wenn sich in erster oder zweyter Instanz findet, daß der Schuldner das Moratoriengesuch ohne Noth, aus bloßer Chikane und zum Verschleif der Sache angebracht habe, derselbe nicht nur damit abgewiesen, sons dern auch dem Gläubiger alles daraus erweißlich erwachfene Interesse zu prästiren angehalten, und muß er denn noch, befundenen Umständen nach, in eine nahmhafte Geldstrafe condemnirt werden.
§. 31. Anlangend die bey der Instruktion des Moratoriens Gesuchs aufgelaufnen Kosten, so muß solche der Schuld.
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