244 3weyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,
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Lesternfalls hat die Appellation nur Effectum devolutivum; dergestalt daß, derselben ohnerachtet, auf An dringen des Gläubigers, die Erekution verhängt, und das mit so lange continuirt werden muß, bis etwa der Schuld nnd ner durch das zweyte Erkenntniß zu dem gebethenen Mo ratorio wirklich zugelassen wird.
§. 26.
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Doch soll in diesem Falle ein kürzeres Appellations he Verfahren statt finden. Es soll nehmlich dem Appellans ten frenstehn, sich noch vor Ablauf der zehntågigen Ap pellationsfrist bey dem erkennenden Richter zu melden; und seine Beschwerde, nebst demjenigen, was er zur Un terstützung derselben etwa anführen kann, daselbst zum Protokoll zu geben. Dieß Protokoll soll alsdenn dem Appellaten communicirt, und ein möglichst naher Termin zu seiner Erklärung und Antwort darauf anberaumt; in diesem Termine derselbe mit dem, was er zur Widerle gung der Appellationsbeschwerde und zur Rechtfertigung des vorigen Urtels etwa anzuführen hat, ebenfalls zum Protokoll vernommen; in so fern Nova in facto vorkom men, solche gehörig auseinander und durch Anwendung der in obstehenden Paragraphen ertheilten Vorschriften ins licht gefeßt; wenn aber der Appellat in diesem Ters mine ungehorsamlich aussenbleibt, mit der Instruktion des Remedii in contumaciam verfahren werden.
§. 27.
Hat hingegen der Schuldner beydes in der Haupt Sache und zugleich über die Versagung des gebethenen Indults appellirt; so ergiebt sich von selbst, daß die Würs fung des Appellatorii diejenige seyn müsse, welche demsel ben nach Beschaffenheit der Hauptsache Part. I. Tit. XIV. §. 5. 6. bengelegt ist; und daß also, der Regel nach, wäh rend des Appellatorii, keine Erekution gegen den Schulds ner satt finde. Eben so regulirt sich auch das Verfah
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