Titel,
ich ge
1 nicht
vom Verfahren in Moratoriensachen. 243 jährliche Hebung, so weit es zur Deckung und successiven Befriedigung des Gläubigers nöthig, diesem angewiesen, oder ad depofitum eingezogen; die beweglichen Pfänder dem Gläubiger, oder ebenfalls in das gerichtliche Depos it offe fitum abgeliefert; die Caution von den Bürgen, mit ufáng, Entfagung aller Ausflüchte, gerichtlich abgenommen, und auf deren Grundstücke eingetragen werden solle 2c. gehörig festfeßen.
Onnen, ge be
bestellt
Leute 1 Ger über e Art
Bur
-r zur An
Spe Echter hers Truf
Onne,
ngs da
afe.
ebes
-fo
uld,
laus
die
Sum
Die
ర
§. 21.
Der Regel nach, und wenn nicht besondre Umstände vorwalten, soll ein Specialindult nicht leicht auf långere als Jahresfrist zugestanden werden.
§. 22.
Gegen dergleichen Erkenntniß stehet beyden Theilen die Appellation offen; die dritte Instanz aber soll deshalb nicht zuläßig seyn.
§. 23.
Wenn der Gläubiger appellirt, so hat dies Rechtss mittel volle Würkung; das Appellatorium muß nach den allgemeinen Vorschriften instruirt, während desselben aber mit der Exekution keinesweges verfahren werden. Doch kann der Creditor darauf dringen, daß die nach§. 20. ers fannten Modalitäten seiner Sicherstellung, während der Instruktion des Remedii, mit Vorbehalt seines Rechts und des künftigen Erkenntnisses, in Vollziehung gebracht werden.
§. 24.
Ist es der Schuldner, welcher von dem ersten Urtel ap pellirt, weil er mit dem verlangten Specialindult abge. wiesen worden, so ist ein Unterschied zu machen: ob er zugleich in der Hauptsache appellire;
oder
ob nur die Versagung des Indults den Gegenstand seiner Beschwerde ausmache.
2
§. 25.