Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
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242 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,

in seinem Gewissen sich daben nicht für hinlänglich ge deckt halte; so kann er dazu wider seinen Willen nicht gezwungen werden.

§. 18.

Werben bewegliche Unterpfänder zur Sicherheit offe rirt, so muß, wenn die Parthenen sich über die Zuláng lichkeit des Werths derselben nicht vereinigen können, solcher mittelst Abschätzung durch Sachverständige be stimmt, und festgesetzt werden.

§. 19.

Soll endlich die Sicherheit durch Bürgen bestellt werden, so müssen solche hinlänglich angefeßne leute seyn; und diese ihre Qualität muß, wenn sie im Ge richt nicht notorisch wäre, durch Hypothekenscheine über deren Grundstücke, oder auf andere glaubwürdige Art bescheinigt werden. In Ansehung nicht anfäßiger Bürs gen, findet die Disposition des§. 17. wegen der zur Sicherheit offerirten uneingetragnen Aktivcapitalien An wendnng.

§. 20.

Wenn solchergestalt die Provokation auf den Spe cialindult hinlänglich instruirt ist, so muß der Richter darüber in dem Urtel über die Hauptsache zugleich ers kennen, und zu solchem Ende aus den durch die Instruk tion gesammelten Datis pflichtmäßig beurtheilen:

ob die gebethene Nachsicht ein Mittel seyn könne, den Schuldner im Wirthschafts- und Nahrungs stande zu conferviren, ohne daß der Gläubiger das durch feine Forderung zu verliehren Gefahr laufe. Findet der Richter die Sache zur Ertheilung des gebes thenen Indults qualificirt; so muß er in dem Urtel, so wohl die Zeit, auf welche das Moratorium dem Schuld, ner zu statten kommen solle, die zur Sicherheit des Glau bigers etwa erforderlichen Modalitäten, z. E. daß die Schuld auf das Immobile eingetragen; das Aktivum cedirt, verpfändet, oder mit Inhibition belegt; die

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