Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
241
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Titel eBay hinlängliche Sicherheit gewehre, so muß er scheinbare eBah Gründe dieser Behauptung anführen; und alsdenn liegt

vom Verfahren in Moratoriensachen. 241

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dem Schuldner ob, den bestrittenen Werth auf vorstes hende Art nach zu weisen.

§. 15.

Anlangend die Bestimmung: in wie fern ein Glâus biger die mit einem solchen Grundstück ihm offerirte Sis cherheit für hinlänglich annehmen müsse, so wird hies durch festgesetzt, daß er sich daben nur in so fern zu bes ruhigen schuldig seyn soll, als ihm dieselbe ben landgu tern innerhalb der ersten zwey Drittel, und bey Städtis schen Fundis innerhalb der ersten Hälfte des nach vorste henden Paragraphen ausgemittelten Werths, angewies fen werden kann.

§. 16.

Wird eine gewisse jährliche Hebung zum Objekt der Sicherheit vorgeschlagen, so muß der Schuldner die ingen Urkunde, auf deren Grund ihm solche gebührt, vorle gen, und erforderlichen Falls zugleich nachweisen: auf was Art ihm deren richtige Abführung versichert sey.

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§ 17.

Soll die vorhandne Sicherheit durch ausstehende intabulirte Aktivcapitalien nachgewiesen werden, so muß der Schuldner die darüber sprechenden Instrumente vors zeigen, und nach der Sicherheit, welche diese für sich has ben, ist auch die Annehmlichkeit, der dem Gläubiger das mit offerirten Caution zu beurtheilen.

Sind es blosse Privataftiva, so kommt es darauf an: ob der Creditor solche für sicher und zu seiner Des ckung hinreichend annehmen wolle; und in diesem Fall, fann er verlangen, daß ihm der Gegner solche Pfandss weise übergeben, oder nach dem Betrage seiner Fordes rung, cediren müsse.

Erklärt sich aber der Gläubiger: daß er die Annahme derselben nicht aus Chifane oder um den Schuldner zu drücken, sondern bloß um deswillen verweigre, weil er Corp. Jur. Fr. I. Buch II. Th.

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