Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
240
Einzelbild herunterladen

240 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Tite welchem er nach Ablauf der Nachsichtszeit, werde Zah Gri lung leisten können, nachzuweisen im Stande wäre.

Behauptet demohnerachtet der Gläubiger, daß ihn der Schuldner ohne Noth, aus bloffem Eigensinn oder Chikane mit der Zahlung aufhalten wolle, so steht ihm fren, ein Objekt nachzuweisen, aus welchem er füglich ohne Ruin des Schuldners, befriedigt werden könne. §. 12.

Auch bey dem Nachweiß der Zulanglichkeit des Ver mögens, follen alle nicht durchaus nothwendige Weit Täuftigkeiten möglichst vermieden werden. Der Schuld, ner darf also der Regel nach, keine Vermögensspecifika tion vorlegen; sondern es ist genug, wenn er dem Glaw biger ein Objekt anweißt, durch welches ihm für seine Forderung Sicherheit gewährt wird. Jedoch bleibt dem Ermessen des Richters überlassen, nach Beschaffenheit der vorkommenden Umstände, auf etwaniges Andringen des Gläubigers, dem Schuldner eine endliche Vermo gensspecifikation abzufordern.

§. 13.

Das vorgeschlagne Objekt der Sicherheit ist, ent weder ein unbewegliches Grundstück; oder eine gewisse jährliche Hebung; oder ein ausstehendes Aktivkapital; oder ein bewegliches Unterpfand; oder die Bestellung ge wiffer Bürgen.

§. 14.

Der Qualität, der Werth und die Sicherheit des unbeweglichen Grundstücks müssen, der Regel nach durch einen darüber ausgefertigten Hypothequenschein nachgewiesen werden. Behauptet der Schuldner, daß demselben ein höherer als der im Grundbuch eingetragne Werth benzulegen; so muß er solches durch Produktion der Pacht oder Miethcontrakte, oder durch die Fraktion mehrjähriger Ertragsrechnungen so fort darthun. Bes hauptet der Gläubiger, daß das Immobile weniger werth sen, als das eingetragne Pretium, und ihm also keine

hin

hinl

dem

hen

bige cher

dur

rubi

tern

sche

hend

fen

Urf

Sic

gen

was

inta

der

zeig

ben

mit

an:

cfun

fan

mei

run

ders

dru