Eitel,
vom Verfahren in Moratoriensachen. 239
Mora provociren; spätestens aber muß solches, nach der Vors bishe schrift Part. I. Tit. XI.§. 5. am Schlusse der Instruktion der Hauptsache, in erster Instanz geschehen.
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misjold§. 8.10 suda suda 294
Wenn der Schuldner in der Hauptfache mit einem Asistenzrathe versehen gewesen; so muß derselbe auch die en be Instruktion des Moratorii, für ihn besorgen helfen. Ge Sind aber nach Beschaffenheit der Hauptforderung, feine Asistenzräthe zugezogen; so muß der instruirende Depuglich tatus Collegii, auch wegen dieses Nebenpunkts, das e und erforderliche ex officio wahrnehmen.
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§. 9.
Der Provokant muß mit seinem Gesuch; den Grüni den desselben; den Vorschlägen: auf wie lange er die gebethene Nachsicht nöthig habe; wie er die Forderung leich des Gläubigers unterdessen sicher zu stellen; und wie er nach abgelaufner Befristungszeit demselben würkliche Zahlung zu leisten gedenke, umständlich zum Protokoll vernommen; der Gläubiger mit seiner Erklärung und etwanigen Einwendungen gleichergestalt gehört; und so denn, wenn die offerirte Sicherheit annehmlich zu seyn scheinet, der Provokat, zur Zugestehung der gebethenen Nachsicht in Güte möglichst disponirt werden.
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§. 10.
Findet keine gütliche Vereinigung statt, so muß der Deputatus Collegii der Sache näher treten, und prüfen: ob bey dem Moratoriengesuche des Schuldners die§. 4. angegebnen Erfordernisse würklich vorhanden sind.
§. II.
In Ansehung des zweyten und dritten dieser Erfors dernisse, bedarf es feines operosen Beweises, noch weits läuftiger Untersuchungen; sondern es ist genug, wenn der Schuldner nur probable Umstände, wodurch sein gegenwärtiges Zahlung unvermögen, dem Richter wahrs scheinlich wird, und das Mittel oder den Fond, aus
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