238 Zweyter Theil. Drey u. zwanzigster Titel,
In Ansehung der Juden, und daß diese zum Mora prov torio nicht verstattet werden sollen, hat es bey den bishe schrif rigen geseglichen Vorschriften sein Bewenden.
§. 4.
der
Derjenige, welcher sich zu einem Moratorio qualifis ciren will, muß nachweisen:
1) daß er an und für sich hinlängliches Vermögen be fiße, den Anforderungen seiner Gläubiger ein Ge nüge zu leisten;
2) daß Umstände vorwalten, die es ihm unmöglich machen, ohne seinen Ruin, so gleich promte und baare Zahlung zu prästiren;
3) daß gegründete Hofnung und Aussichten vorhan den sind, was gestalten er durch Verstattung der gebetenen Nachficht in den Stand kommen werde seine Gläubiger zu befriedigen, und sich zugleich in seinem Nahrungsstande zu conferviren.
§. 5.
Wenn also jemand mehr Schulden hat, als sein Vermögen beträgt, so kann er zum Moratorio nicht ge stattet werden; sondern es ist nach der Vorschrift des folgenden Titels zu verfahren.
§. 6.
Ein Schuldner beruft sich auf diese Wohlthat ents weder gegen einen, oder gegen mehrere auf ihn andrin gende Gläubiger. Ersteres heißt das Special leßteres das Generalmoratorium. Zwischen beyden findet, we gen der Art des Verfahrens und der Instruktion, einiger Unterschied statt.
Erster Abschnitt.
Von der Instruktion eines Specialmoratorii.
§. 7.
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Auf das Specialmoratorium fann der Schuldner so fort bey der Einlassung und Antwort auf die Klage