Citel. Vor iffe in
t. VI.
Sach
Drey und zwanzigster Titel.
Vom Verfahren in Moratoriensachen. §. 1.
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jure, Die Rechtswohlthat des Moratorii oder Indults hat
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( 1)
zur Absicht, einen Schuldner, welcher an sich noch des Vermögens ist, seine Gläubiger zu befriedigen, den aber gewisse temporelle Umstände, ihnen so fort baar und auf einmal Zahlung zu prästiren verhindern, durch Gestats tung einer gewissen Nachsicht in den Stand zu setzen, daß er den Forderungen dieser seiner Gläubiger ohne seis nen Ruin ein Genüge leisten könne.
2.
Diese Wohlthat findet also nur gegen Geldprästas tionen statt; nicht aber alsdenn, wenn jemand verbun den ist, etwas zu thun, oder eine gewisse Sache hers auszugeben.
§. 3.
Da es die Absicht des Gesetzes ist, durch Verstats tung einer solchen Zahlungsnachficht dem Staate einen nüßlichen Bürger, ohne wesentlichen Nachtheil seiner Gläubiger, in seinem Nahrungsstande zu conserviren; so können Schuldner, die sich durch ausschweifende und verschwenderische Lebensart in die gegenwärtige Verles genheit gesetzt haben, auf diese Wohlthat keinen Anspruch machen. Auch kann dieselbe solchen Schuldnern nicht zu statten kommen, welche sich auf flüchtigen Fuß sehen, und von dem Orf ihres unbekannten oder auswärtigen Aufenthalts aus, auf einen Indult provociren, dadurch aber zu einem gegründeten Verdacht, wegen Unlauters keit ihrer Absichten, Berheimlichung ihres Vermögens u. f. w. Anlaß geben.
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