236 Zweyter Theil. Zwen u. zwanzigster Titel. weisungen; übrigens aber nach den allgemeinen Vor schriften des ersten Theils, zum Definitiverkenntnisse in ftruiren.
§. 35.
Am Schlusse der Instruktion muß das Part. II. Tit. VI. §. 6. beschriebene Gutachten von dem adhibirten Sach verständigen abgefordert; sodann die Deductiones in jure, wo es nöthig, von den Aßistenzråthen beygefügt, und endlich die Akten zum Erkenntnisse vorgelegt werden. §. 36.
In Ansehung der gegen dieß Erkenntniß zuläßigen Rechtsmittel finden die Verordnungen des ersten Theiles, und wegen anderweitiger Zuziehung eines Sachverständis gen ben deren Instruktion, die Part. II. Tit. VI.§. 7. er theilten Vorschriften Anwendung.
§. 37.
Vorstehende§. 2836. ertheilte Anweisungen sehen den Fall voraus, wo zwey oder mehrere Kaufleute lange Zeit hindurch in Handlungssocietat gestanden, und wäh rend derselben wichtige Geschäfte betrieben haben; folg lich, ben ihrer Auseinandersehung, viele, verwickelte, wich tige, und der genauesten Untersuchung bedürfende Streits fragen vorkommen. Wenn also die Sache von geringer Erheblichkeit ist; oder die Interessenten wegen ihrer Aus einandersetzung in der Hauptsache einig sind, und nur wegen einer oder andern speciellen Post auf richterliche Entscheidung provociren; so bedarf es bey Aufnehmung der Klage und Antwort der§. 28.& 29. vorgeschriebenen umständlichen Erörterung nicht; sondern die Sache wird, nach den allgemeinen Grundsäßen des ordentlichen oder fummarischen Prozesses,( je nachdem sie an und für sich zu einem oder dem andern qualificirt ist,) eingeleitet, und nur ben der Instruktion ein Sachverständiger, der Vor fchrift Tit. VI. Part. II. gemäß, zugezogen.
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