Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
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Titel,

von Erbsonderungen 2c.

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criptu für allemal bengegeben ist, oder welcher zu dieser speciels len Sache von ihm ex officio ernannt wird, vorlegen; denselben instruiren: worauf er bey ihrer Revision haupts on die sächlich sein Augenmerk zu richten, und was er daben ins Licht zu sehen habe; und ihm seinen gutachtlichen Bericht darüber innerhalb einer bestimmten Zeit abfordern.

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§. 32.

Ob die Unberaumung des Instruktionstermins bis nach Einlangung dieses Gutachtens auszusehen; oder ob besagter Termin alsbald zu bestimmen, und nur die Zwis fchenzeit zur Revision der Bücher und Rechnungen, durch origen den Sachverständigen, anzuwenden sen; solches muß tliche von dem Richter, nach den besondern Umständen eines etwa jeden vorkommenden Falles, ob z. E. die Entscheidung Solche der Hauptsache aus den Büchern und deren Revision zu - 2ιβί nehmen, oder ob diese nur ben ein oder anderem Nebens punkte erforderlich seyn möchte, vernünftig beurtheilt werden.

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§. 33.

Zum Instruktionstermine muß dem Deputato Colle­gii jedesmal ein Sachverständiger, und zwar, wenn nach Maaßgabe§. 31. schon eine vorläufige Revision veranlaßt gewesen, derjenige, durch welchen diese Revision vorges nommen worden, zugeordnet werden; um sich desselben so wohl zur Erläuterung der vorkommenden Umstände und Behauptungen, als ben Regulirung des Status con­troverfiae, und bey Prüfung der Beweismittel, in so fern eines oder das andere zum Metier gehöret, bedienen zu können.

§. 34.

Im Termine selbst muß der Deputatus Collegii, wenn die zuförderst überhaupt und im Ganzen zu versuchende Sühne fruchtlos wäre, für allen Dingen die verschiednen Punkte, worüber die Partheyen miteinander streitig sind, wohl voneinander separiren; und sodenn jeden Punkt bes sonders nach dem oben§. 14. feq. ertheilten speciellen Ans

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