Teil eines Werkes 
[Theil 1/2] (1781) Corpus Iuris Fridericianum
Entstehung
Seite
234
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234 Zweyter Theil. Zwey u. zwanzigster Titel,

spondenz, auch alle andre zur Sache gehörigen Scriptus für a ren beygelegt werden.

§. 29.

Das Gericht muß alsdenn, mit Communication die ses Berichts, dem Provokaten ebenfalls einen Asisten rath anweisen, bey welchem er sich innerhalb einer geseh, ten Frist und bis zu einem bestimmten Termine melden folle; um über die in der Klage vorkommenden Facta Her vernommen zu werden. Dieser Asistenzrath muß die Rechnung des Provokanten, Post für Post, mit dem Provokaten durchgehen, alle zu einer deutlichen, bestimm ten und vollständigen Beantwortung der Klage gehörigen Nachrichten von ihm einziehn; allenfalls eine ordentliche Gegenrechnung auf den Grund der in seinen Händen etwa befindlichen Bücher von ihm anfertigen lassen, und solche auf eben die Art, wie im vorigen Paragraphen dem Aßi stenten des Provokanten vorgeschrieben ist, prüfen, und berichtigen: fodenn aber die Antwort auf die Klage, nebst der Gegenrechnung, den Informationsaften, und den zur Sache gehörigen Büchern und Scripturen des Pro vokaten, dem Gericht einreichen.n

§. 30.

Aus Vergleichung des Berichts über die Klage und deren Beantwortung, muß sodann der Richter beurtheis len: ob, und bey welchen Punkten eine nähere vorläufige Prüfung der beyderseitigen Bücher und Rechnungen, zur zweckmäßigen Aufklärung der Sache, erforderlich seyn werde.

§. 31.

Findet der Richter dergleichen vorläufige Prüfung nd thig, so muß er die beyderseitigen Bücher und Rechnun gen einem Kaufmann von bekannter Geschicklichkeit, Ers fahrung und Rechtschaffenheit, über den sich entweder die Parthenen schon zum voraus vereinigt haben, oder der nach Maaßgabe Part. II Tit. VI.§. 4. dem Gericht als Sachverständiger in dergleichen Angelegenheiten eins

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