Eitel, von Erbsonderungen c. 233
Kal Interemistici, in einem besondern Protokoll instruiren, Se den und solches ungefäumt zum Erkenntniß einreichen. Das -on ih Urtel muß sodann schleunigst abgefaßt, und in selbigem terun das Interemistikum regulirt werden; und soll dagegen, estatis fein Remedium zuläßig seyn.
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§. 26.
Wie III. ben Auseinandersehung gemeinschaftlicher Hütungspläße, vermischter Aecker und Wiesen verfaba ren werden solle, davon ist oben in einem besondern Titel gehandelt worden.
§. 27.
Wenn IV. Kaufleute die miteinander in einer Hand. lungsfocietat gestanden haben, sich separiren wollen, und mit ihrer Auseinanderseßung auffer gerichtlich nicht zu Stande kommen können; so steht jedem von ihnen fren, auf gerichtliche Auseinandersehung zu provociren. §. 28.
Der Provokant muß alsdenn, wie gewöhnlich an eis nen Aßistenzrath oder Gerichtsbeysizer verwiesen werden. Dieser muß ihn über seine an den Provokaten habende Forderungen umständlich vernehmen; wenn er von dem gewesenen Socio die Anfertigung und Vorlegung der Societatsrechnung verlangt, die Sache darauf gehörig einleiten; wenn der Kläger selbst die Bücher geführt hat, ihn zur eignen Anfertigung dieser Societatsrechnung an weisen; ben jeder Post sich die Uebereinstimmung mit den Büchern nachweisen lassen; sich nach den daben zum Grunde liegenden Factis forgfältig erkundigen; die Cors respondenz nachsehn, und das zur Sache gehörige daraus in dem Informationsprotokolle vermerken; solchergestalt jede Post in der Rechuung gehörig auseinander sehen; und hiernächst seinen Bericht darüber abstatten.
Diesem Berichte müssen nicht nur die Informations: aften, wie gewöhnlich, sondern auch die Societätsbüs cher, soweit solche in den Händen des Provokanten bes findlich sind, ingleichen die Copierbücher, und Corres
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