232 Zweyter Theil. Zwey u. zwanzigster Titel,
putatus Collegii, mit Zuziehung eines vereydeten Kal Inte kulators, die Erbsonderung selbst entwerfen; folche den und Partheyen zur Erklärung vorlegen; und wenn sie von ih Urte nen anerkannt, oder nach ihren gegründeten Erinnerun das gen rektificirt worden ist, sie dem Gericht zur Bestätis gung einreichen; folchergestalt aber dieses Geschäfte gåny lich zur Endschaft bringen.
§. 24.
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Nach eben diesen Grundsäßen und Vorschriften ist: II. Ben Auseinandersetzungen zwischen Lehns oder Fidei geha fommißfolgern, und Allodialerben, zu verfahren; und wenn daben über Meliorationen oder Deteriorationen des Lehn- oder Fideikommißgutes Streit entsteht; so müssen lung die Vorschriften Part. II. Tit. XX.§. 48. coll.§. 23-31. beobachtet werden.
§. 25.
Da auch ben solchen Auseinandersehungen gemeinig lich der Fall vorzukommen pflegt, daß der Allodialerbe, wegen seiner an das Lehn formirten Ansprüche, sich des Retentionsrechtes bedienen, und das Gut nicht eher råu men will, als bis seine Forderungen ausgemittelt, und er deshalb befriedigt worden; hieraus aber, wenn die Se paration selbst sich nur etwas in die lange zieht, zulet wegen der von dem Erben geführten Administration, und darüber zu legenden Fruchtrechnungen, neue Weitläuf tigkeiten und Prozesse zu entstehen pflegen; so muß der Deputatus Collegii seine Bemühungen, bey dem nach §. 11. 12. zu regulirenden Interemistiko, besonders das hin richten, daß der Allodialerbe das Gut ráume; und ihm dagegen ein, nach ohngefährem Ueberschlag und vors läufiger Prüfung feiner Forderungen, ex aequo et bono, mit Vorbehalt des Rechtes beyder Theile, ausgemittel tes Quantum auf das Gut versichert, und bis zum Aus trag des Separationsgeschäftes, von dem Lehnsfolger verzinst werde. Kann er die Partheyen hierüber in Gü te nicht vereinbaren, so muß er den Streit wegen dieses
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